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Die Strafkammer beim Kassationsgericht in Salé hat am Dienstag, den 11. Juli 2017, beschlossen, die Untersuchung der Angelegenheit der Ereignisse von Gdim Izik, am kommenden Dienstag wieder aufzunehmen, gab der Königliche Generalstaatsanwalt beim Kassationsgericht in Rabat, Hassan Daki, an.

Die Audienz von Dienstag erfuhr die Fortsetzung der Erwiderung der Staatsanwaltschaft zu den Plädoyers der Verteidigung der Beschuldigten, die sie auf 22 Punkte ausgerichtet hat, welche sich hauptsächlich auf die Rechtsprechung des Kassationsgerichts bezogen, welcher bekräftigt, dass die grundlegenden Gerichte nicht dazu angehalten sind, die materielle Handlung zu bestimmen, welche von jedem Beschuldigten begangen wird, im Falle von multiplen Urhebern des Todes und im Falle, dass die Belangten nicht des Verbrechens der Sequestrierung vor dem militärischen Gericht überführt wurden, ausgehend davon, dass kein Element der öffentlichen Gewalt Opfer einer solchen Handlung geworden ist, präzisierte Herr Daki in einer Pressemitteilung.

Die Staatsanwaltschaft erläuterte, dass sie die Vorstrafen einiger Beschuldigter erwähnt hat, nicht um ihre Rückfälligkeit nachzuweisen, aber um die Gefahr aufzuzeigen, die sie darstellen, was die Ausnahme der Nichtvorlage der Kartenblätter Nr. 2 unangemessen macht, ließ Herr Daki wissen.

Er hat auch ins Kenntnis gesetzt, dass die Tatsache des Nichturteils der Belangten wegen nichtgenehmigter Zusammenrottung seitens des militärischen Gerichts nicht daran hindert, sie wegen begangener Verbrechen während der Dispersion dieser Sammlungsbewegung zu verfolgen, entsprechend dem Artikel 23 des Dahirs betreffs der öffentlichen Versammlungen.

Desgleichen ist die Ausnahme des nichtentscheidenden Charakters der Schlussfolgerungen der medizinischen Berichte unbegründet und stößt auf die Obligation der medizinischen Kommission, die von den internationalen Konventionen festgesetzten Kriterien zu erfüllen, im Besonderen dem Protokoll von Istanbul, unterstützt die Staatsanwaltschaft, welche den Inhalt ihrer Anklage bestätigt hat, welche sie während der vorgängigen Audienzen eingereicht hat.

Daraufhin wurde das Wort der Verteidigung des zivilen Teils für dessen Erwiderung übergeben, welche sie damit angefangen hat, die berufsmäßige Bearbeitung der Verteidigung der Beschuldigten in der Angelegenheit sowie das Plädoyer zu begrüßen, das „den Beruf Ehre erweist“.

Gdim Izik : L’examen de l’affaire va reprendre le 18 juillet

Die Verteidigung des zivilen Teils unterstrich desgleichen, dass die Strafrechtsprechung zwar das Prinzip der Unschuldsvermutung und das Prinzip der Straffreiheit eingerichtet hat, in dem sie das Urteil des militärischen Gerichts gebrochen hat, um nicht die Tatbestandsmerkmale präzisiert zu haben, welche im Artikel 267 des Strafgesetzes (CP) vorgesehen sind, aber nicht über die Tatbestände entschieden hat, welche umqualifiziert werden können (auf der Grundlage des Artikels 432 des Gesetzes des Strafverfahrens), in den im Artikel 201 und den nachfolgenden Artikeln des CP vorgesehenen Verbrechen.

Der Königliche Staatsanwalt erläuterte, dass der Urkundsbeamte, in Ausführung der gerichtlichen Anweisung, sich in den Ort der Gefangenen im Sitz des Gerichtshofs begab, um den Strafzettel der Audienz vor den Belangten vorzulesen, aber sie haben ihn erneut unterbrochen, in dem sie sich verweigert haben, ihm Gehör zu schenken, was ihn daran gehindert hat, seinen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen, hinzufügend, dass er sich danach in die Strafanstalt begeben hat, um die anderen Beschuldigten über den Ablauf der Audienz zu informieren.

Herr Daki hat darüber hinaus festgestellt, dass die unter Arrest stehenden Beschuldigten zu dieser Audienz vorgeladen wurden, mit Ausnahme von Zwei, welche Arztzeugnissen eingereicht haben, welche vom Arzt der Strafanstalt ausgefertigt wurden.

Desgleichen erschienen zu dieser Audienz zwei Beschuldigte, welche in Freizügigkeit verfolgt sind, die Pflichtverteidiger der Beschuldigten und die Verteidigung des zivilen Teils, fügte er hinzu, angebend, dass die in Freizügigkeit verfolgten Belangten abgelehnt haben, den Audienzsaal zu betreten, um vor den Gerichtshof zu erscheinen, was ihn dazu veranlasst hat, die Untersuchung der Angelegenheit in ihrer Abwesenheit fortzufahren, entsprechend der Bestimmungen des Artikels 423 des Gesetzes des Strafverfahrens und sie über den Abschluss der Audienz des Ablaufs des Verfahrens via den Urkundsbeamten zu informieren.

Der Königliche Staatsanwalt hat auch betont, dass alle Vorkehrungen getroffen wurden, um den Zugang etlicher Person zu erleichtern, welche diesem Verfahren beiwohnen möchte, gefolgt von einigen Verwandten der Opfer und der Beschuldigten, der Beobachter und der nationalen und internationalen Medien.

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